LMIV-Compliance-Check
Prüfe interaktiv, ob dein Lebensmitteletikett alle Pflichtangaben nach der Lebensmittel-Informationsverordnung enthält – und welche Ausnahmen für dein Produkt gelten.
Was ist die LMIV?
Die Lebensmittel-Informationsverordnung (VO (EU) Nr. 1169/2011, kurz LMIV) regelt seit dem 13. Dezember 2014 die Kennzeichnung von Lebensmitteln in der gesamten EU. Sie legt fest, welche Informationen auf vorverpackten Lebensmitteln angegeben werden müssen – von der Bezeichnung über das Zutatenverzeichnis bis hin zur Nährwertdeklaration.
Seit dem 13. Dezember 2016 ist auch die Nährwertdeklaration (die sogenannten „Big 7": Brennwert, Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß und Salz) für die meisten vorverpackten Lebensmittel verpflichtend. Es gibt jedoch zahlreiche Ausnahmen, die in Anhang V der Verordnung aufgeführt sind.
Die Angaben müssen in einer für den Verbraucher leicht verständlichen Sprache erfolgen und in einer Mindestschriftgröße gedruckt werden, die von der Verpackungsgröße abhängt (mindestens 1,2 mm x-Höhe bei Verpackungen über 80 cm², 0,9 mm bei kleineren).
Häufige Fragen
Brauche ich eine Nährwertdeklaration?
Für vorverpackte Lebensmittel ist sie seit dem 13. Dezember 2016 Pflicht. Befreit sind die 19 Kategorien aus Anhang V, Verpackungen unter 25 cm² (Anhang V Nr. 18), alkoholische Getränke über 1,2 % vol (Art. 16 Abs. 4) und nicht vorverpackte Ware (Art. 44).
Welche Angaben sind bei loser Ware Pflicht?
Bei nicht vorverpackten Lebensmitteln bleibt nach Art. 44 LMIV allein die Allergenkennzeichnung verpflichtend. Die übrigen Pflichtangaben entfallen, die Nährwertdeklaration ebenfalls. Freiwillig darfst du sie angeben.
Welche Pflichtangaben bleiben bei sehr kleinen Verpackungen?
Unter 10 cm² Verpackungsoberfläche verlangt Art. 16 Abs. 2 nur noch Bezeichnung, Allergene, Nettofüllmenge und Mindesthaltbarkeitsdatum. Das Zutatenverzeichnis muss auf anderem Weg oder auf Wunsch des Verbrauchers bereitstehen.
Wie groß muss die Schrift auf dem Etikett sein?
Ab 80 cm² Verpackungsoberfläche gilt eine Mindestschriftgröße von 1,2 mm x-Höhe (Art. 13, Anhang IV). Bei Verpackungen bis 80 cm² sind 0,9 mm zulässig.
Gelten für handwerklich hergestellte Lebensmittel Ausnahmen?
Handwerklich hergestellte Lebensmittel, die in kleinen Mengen direkt abgegeben werden, sind nach Anhang V Nr. 19 von der Nährwertdeklaration befreit. Die übrigen Pflichtangaben bleiben bestehen.
Was gilt beim Verkauf über einen Online-Shop?
Im Fernabsatz müssen die Pflichtangaben nach Art. 14 bereits vor dem Kaufabschluss verfügbar sein — ausgenommen das Mindesthaltbarkeitsdatum, das erst bei der Lieferung vorliegen muss.