Lebensmittelrecht

LMIV einfach erklärt: Lebensmittelkennzeichnung in der EU (Verordnung 1169/2011)

Was muss aufs Etikett? Die EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) regelt 12 Pflichtangaben für vorverpackte Lebensmittel. Alle Regeln verständlich erklärt – mit Tabellen, Checkliste und Praxisbeispielen.

Wer Lebensmittel verpackt und verkauft, muss eine ganze Reihe gesetzlicher Vorschriften einhalten – und die wichtigste davon ist die LMIV. Die Lebensmittelinformationsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 1169/2011) ist seit dem 13. Dezember 2014 in allen EU-Mitgliedstaaten unmittelbar gültig. Sie regelt, welche Informationen auf vorverpackten Lebensmitteln stehen müssen, wie sie dargestellt werden und wer dafür verantwortlich ist.

Dieser Leitfaden erklärt die LMIV so vollständig und verständlich, dass du danach weißt, was auf dein Etikett gehört – egal ob du als Startup, Manufaktur, Direktvermarkter oder in der Gastronomie arbeitest.

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Dieser Artikel ist dein Startpunkt
Er gibt dir den Gesamtüberblick. Für jedes Thema gibt es einen eigenen Vertiefungsartikel mit allen Details, Tabellen und Rechenbeispielen.
Flat-lay eines Lebensmitteletiketts mit Nährwerttabelle, Zutatenliste und Allergenkennzeichnung

Die 12 Pflichtangaben im Überblick

Artikel 9 der LMIV listet zwölf Angaben auf, die auf jedem vorverpackten Lebensmittel stehen müssen. Hier die vollständige Übersicht:

# Pflichtangabe Artikel Kurzinfo
1Bezeichnung des LebensmittelsArt. 17Rechtlich festgelegt, verkehrsüblich oder beschreibend
2ZutatenverzeichnisArt. 18–20Alle Zutaten absteigend nach Gewicht · Details →
3AllergeneArt. 2114 Hauptallergene hervorgehoben · Details →
4Menge bestimmter Zutaten (QUID)Art. 22Prozentangabe bei hervorgehobenen Zutaten · Details →
5NettofüllmengeArt. 23In g/kg (fest) oder ml/l (flüssig)
6MHD oder VerbrauchsdatumArt. 24„Mindestens haltbar bis" oder „Zu verbrauchen bis" · Details →
7Aufbewahrungs-/VerwendungshinweiseArt. 25Wenn besondere Bedingungen nötig
8Name und Anschrift des UnternehmersArt. 8(1)Wer vermarktet (oder EU-Importeur)
9Ursprungsland / HerkunftsortArt. 26Wenn Irreführungsgefahr oder für bestimmte Fleischsorten
10GebrauchsanleitungArt. 27Wenn ohne Anleitung nicht richtig verwendbar
11AlkoholgehaltArt. 28Bei Getränken mit > 1,2 % vol
12NährwertdeklarationArt. 30–35Big 7: Energie, Fett, ges. FS, KH, Zucker, Eiweiß, Salz · Details →
Sichtfeldregeln (Art. 13(5))
Drei dieser Angaben müssen immer im selben Sichtfeld stehen: die Bezeichnung, die Nettofüllmenge und — bei alkoholischen Getränken — der Alkoholgehalt. „Sichtfeld" bedeutet: alle Oberflächen der Verpackung, die von einem einzigen Blickpunkt lesbar sind.

Verantwortlich für die korrekte Kennzeichnung ist der Unternehmer, unter dessen Name das Lebensmittel vermarktet wird — oder, falls nicht in der EU ansässig, der Importeur (Art. 8(1)).


Bezeichnung des Lebensmittels

Die Bezeichnung ist das Erste, was Verbraucher lesen. Die LMIV gibt eine klare Hierarchie vor:

1️⃣
Rechtlich vorgeschrieben
Durch EU- oder nationales Recht festgelegte Bezeichnung. Beispiel: „Konfitüre extra"
2️⃣
Verkehrsüblich
Vom Verbraucher ohne Erläuterung verstanden. Beispiel: „Lebkuchen"
3️⃣
Beschreibend
Hinreichend genaue Beschreibung. Beispiel: „Fruchtstücke in Schokolade"

Die Bezeichnung darf nicht durch Handelsmarken oder Fantasiebezeichnungen ersetzt werden (Art. 17(4)). „Kinder Überraschung" ist eine Marke — die Bezeichnung wäre z. B. „Süßware aus Schokolade mit Milchfüllung und Spielzeugüberraschung".

Ergänzungspflichten

In bestimmten Fällen muss die Bezeichnung ergänzt werden:

  • „aufgetaut" — wenn das Lebensmittel vor dem Verkauf tiefgefroren war
  • „bestrahlt" — bei ionisierender Bestrahlung
  • „aus Fleischstücken zusammengefügt" — bei zusammengefügtem Fleisch oder Fisch
  • „mit zugesetztem Wasser" — bei Fleisch-/Fischerzeugnissen mit > 5 % zugesetztem Wasser, die wie ein Stück aussehen
  • Ersatzzutat — wenn eine Zutat durch eine andere ersetzt wurde, muss die Ersatzzutat in unmittelbarer Nähe zum Produktnamen stehen (x-Höhe ≥ 75 % des Produktnamens)

Hackfleisch

Für Hackfleisch gelten besondere Zusammensetzungsvorschriften:

Hackfleisch-Art Max. Fettgehalt Max. Kollagen/Fleischeiweiß
Mageres Hackfleisch≤ 7 %≤ 12 %
Reines Rinderhackfleisch≤ 20 %≤ 15 %
Hackfleisch mit Schweinefleischanteil≤ 30 %≤ 18 %
Hackfleisch von anderen Tierarten≤ 25 %≤ 15 %

Zutatenverzeichnis

Das Zutatenverzeichnis listet alle Zutaten in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt der Herstellung auf (Art. 18). Die Überschrift muss das Wort „Zutaten" enthalten.

Für bestimmte Lebensmittel ist kein Zutatenverzeichnis erforderlich — etwa für frisches Obst und Gemüse, Tafelwasser mit Kohlensäure, Einzutat-Lebensmittel oder bestimmte Milchprodukte (Art. 19).

Die Regeln rund um zusammengesetzte Zutaten, Klassenbezeichnungen (z. B. „Pflanzliche Öle" statt „Rapsöl, Sonnenblumenöl"), QUID-Mengenangaben und Zusatzstoffe sind komplex.

→ Alle Details im Vertiefungsartikel: Zutatenverzeichnis nach LMIV


Allergenkennzeichnung

Die LMIV listet 14 Hauptallergene (Anhang II), die im Zutatenverzeichnis hervorgehoben werden müssen — z. B. durch Fettdruck, GROSSBUCHSTABEN oder Unterstreichung.

🌾
Gluten
🦐
Krebstiere
🥚
Eier
🐟
Fische
🥜
Erdnüsse
🫘
Soja
🥛
Milch
🌰
Schalenfrüchte
🥬
Sellerie
🟡
Senf
🫙
Sesam
🧪
Sulphite/SO₂
🌱
Lupinen
🐚
Weichtiere

Hat ein Lebensmittel kein Zutatenverzeichnis (z. B. Wein), muss dennoch „Enthält: [Allergen]" angegeben werden.

Bei nicht vorverpackten Lebensmitteln — z. B. in der Gastronomie oder am Marktstand — ist die Allergenkennzeichnung die einzige zwingend vorgeschriebene Angabe (Art. 44).

→ Alle 14 Allergene mit Ausnahmen im Detail: Allergenkennzeichnung nach LMIV


Nährwertdeklaration (Big 7)

Seit dem 13. Dezember 2016 ist die Nährwertdeklaration auf fast allen vorverpackten Lebensmitteln Pflicht. Die LMIV schreibt sieben Nährwerte in genau dieser Reihenfolge vor:

Nährstoff Einheit
BrennwertkJ / kcal
Fettg
davon gesättigte Fettsäureng
Kohlenhydrateg
davon Zuckerg
Eiweißg
Salzg

Die Angaben müssen je 100 g bzw. je 100 ml gemacht werden. Optional dürfen zusätzlich Angaben pro Portion erfolgen – dann muss die Portionsgröße auf dem Etikett quantifiziert sein.

Darüber hinaus können freiwillig weitere Nährstoffe ergänzt werden: Ballaststoffe, einfach/mehrfach ungesättigte Fettsäuren, Stärke, mehrwertige Alkohole sowie Vitamine und Mineralstoffe (sofern in signifikanter Menge vorhanden).

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→ Alle Regeln, Umrechnungsfaktoren und Ausnahmen: Nährwertdeklaration nach LMIV


Mindesthaltbarkeitsdatum und Verbrauchsdatum

Die LMIV unterscheidet streng zwischen zwei Datumsarten:

Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD)
„Mindestens haltbar bis …" (mit Tag)
„Mindestens haltbar bis Ende …" (ohne Tag)

Lebensmittel ist nach Ablauf nicht automatisch schlecht — nur die Garantie des Herstellers für volle Qualität endet.

Format:
< 3 Monate → Tag + Monat
3–18 Monate → Monat + Jahr
> 18 Monate → nur Jahr
Verbrauchsdatum
„Zu verbrauchen bis …" + Datum

Nur für mikrobiologisch sehr leicht verderbliche Lebensmittel (z. B. Hackfleisch, frischer Fisch).

Nach Ablauf gilt das Lebensmittel als nicht sicher (Art. 14 VO (EG) 178/2002).

Muss auf jeder Einzelportion stehen + Aufbewahrungsbedingungen.

Kein MHD erforderlich bei: Wein, Spirituosen (≥ 10 % vol), Essig, Speisesalz, Zucker, Kaugummi, Backwaren für den 24-Stunden-Verzehr und frischem Obst/Gemüse.

→ Alle Sonderfälle, Kleinverpackungen und Fernabsatz: LMIV-Sonderfälle


Nettofüllmenge

Die Nettofüllmenge gibt an, wie viel Lebensmittel in der Verpackung ist — ohne die Verpackung selbst.

Erzeugnisart Einheit
Flüssige Erzeugnisse Volumen: Liter (l), Zentiliter (cl), Milliliter (ml)
Feste Erzeugnisse Masse: Kilogramm (kg), Gramm (g)

Bei festen Lebensmitteln in Aufgussflüssigkeit (z. B. Oliven in Lake) ist zusätzlich das Abtropfgewicht anzugeben.

Keine Angabe nötig bei: Lebensmitteln unter 5 g / 5 ml, nach Stückzahlen verkauften Lebensmitteln (wenn von außen zählbar), und Lebensmitteln mit erheblichem Volumen-/Masseverlust.


Herkunftskennzeichnung

Die Angabe des Ursprungslands oder Herkunftsorts ist nicht immer Pflicht — aber in bestimmten Fällen schon:

  1. Irreführungsgefahr: Wenn ohne die Angabe der Verbraucher über den tatsächlichen Ursprung getäuscht würde (z. B. ein Produkt mit deutscher Aufmachung, dessen Rohstoffe aus China stammen)
  2. Bestimmte Fleischsorten: Frisches Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch (Rindfleisch war bereits zuvor durch VO (EG) Nr. 1760/2000 geregelt)

Die Primärzutat-Regel

Wenn ein Lebensmittel einen Herkunftshinweis trägt (z. B. „Hergestellt in Deutschland"), aber die primäre Zutat (> 50 % des Gewichts oder vom Verbraucher mit dem Produkt assoziiert) aus einem anderen Land stammt, muss entweder:

  • die Herkunft der Primärzutat angegeben werden, oder
  • darauf hingewiesen werden, dass die Primärzutat einen anderen Ursprung hat

Typografie und Lesbarkeit

Die LMIV schreibt nicht nur was auf dem Etikett stehen muss, sondern auch wie lesbar es sein muss (Art. 13):

Verpackungsgröße Mindest-x-Höhe
Größte Oberfläche ≥ 80 cm²≥ 1,2 mm
Größte Oberfläche < 80 cm²≥ 0,9 mm

Die x-Höhe ist die Höhe eines Kleinbuchstabens wie „x" — also der Abstand zwischen Grundlinie und Mittellinie. Die Lesbarkeit wird zudem durch Schriftgröße, Buchstabenabstand, Zeilenabstand, Strichstärke, Kontrast zum Hintergrund und Materialoberfläche bestimmt.

Diagramm der x-Höhe: Buchstabe x mit Grundlinie, Mittellinie und Maßpfeil (≥ 1,2 mm)

Sonderfälle auf einen Blick

Die LMIV kennt zahlreiche Ausnahmen und Sonderregeln:

📦
Kleinverpackungen
< 10 cm²: nur Bezeichnung, Allergene, Füllmenge, Datum. < 25 cm²: keine Nährwertdeklaration nötig.
🛒
Fernabsatz
Online-Shops: Alle Pflichtangaben (außer Datum) müssen vor dem Kaufabschluss verfügbar sein.
🍞
Lose Ware
Nicht vorverpackt: Nur Allergene sind EU-weit Pflicht. Alles andere regelt nationales Recht (LMIDV).
🧂
Ausgenommene Produkte
19 Kategorien ohne Nährwert-Pflicht: Kräuter, Gewürze, Tee, Kaffee, Essig, Gelatine, Hefe u. v. m.

Dazu kommen Sondervorschriften für Süßungsmittel, Koffein, Glycyrrhizin (Süßholz), Phytosterine und unter Schutzatmosphäre verpackte Lebensmittel.

→ Alle Sonderfälle im Detail: LMIV-Sonderfälle: Kleinverpackungen, Fernabsatz, MHD und mehr


LMIV-Checkliste für Hersteller

Bevor dein Produkt in den Verkauf geht, prüfe diese 12 Punkte:

Bezeichnung des Lebensmittels (rechtlich, verkehrsüblich oder beschreibend)
Zutatenverzeichnis in absteigender Gewichtsreihenfolge
Allergene hervorgehoben (Fettdruck, Großbuchstaben o. Ä.)
QUID-Mengenangabe für hervorgehobene Zutaten
Nettofüllmenge (g/kg oder ml/l)
MHD oder Verbrauchsdatum im richtigen Format
Aufbewahrungshinweise (wenn besondere Bedingungen gelten)
Name und Anschrift des verantwortlichen Unternehmers
Herkunftsangabe (wenn vorgeschrieben oder bei Irreführungsgefahr)
Nährwertdeklaration (Big 7) je 100 g/100 ml
Schriftgröße prüfen (x-Höhe ≥ 1,2 mm bzw. ≥ 0,9 mm)
Bezeichnung, Füllmenge und ggf. Alkoholgehalt im selben Sichtfeld
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Fazit

Die LMIV ist umfangreich — aber im Kern geht es darum, Verbrauchern alle Informationen zu geben, die sie für eine bewusste Kaufentscheidung brauchen. Die 12 Pflichtangaben bilden das Grundgerüst; die Detailregeln für Allergene, Nährwerte und Zutaten sind in separaten Artikeln vertieft.

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