LMIV einfach erklärt: Lebensmittelkennzeichnung in der EU (Verordnung 1169/2011)
Was muss aufs Etikett? Die EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) regelt 12 Pflichtangaben für vorverpackte Lebensmittel. Alle Regeln verständlich erklärt – mit Tabellen, Checkliste und Praxisbeispielen.
Wer Lebensmittel verpackt und verkauft, muss eine ganze Reihe gesetzlicher Vorschriften einhalten – und die wichtigste davon ist die LMIV. Die Lebensmittelinformationsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 1169/2011) ist seit dem 13. Dezember 2014 in allen EU-Mitgliedstaaten unmittelbar gültig. Sie regelt, welche Informationen auf vorverpackten Lebensmitteln stehen müssen, wie sie dargestellt werden und wer dafür verantwortlich ist.
Dieser Leitfaden erklärt die LMIV so vollständig und verständlich, dass du danach weißt, was auf dein Etikett gehört – egal ob du als Startup, Manufaktur, Direktvermarkter oder in der Gastronomie arbeitest.

Die 12 Pflichtangaben im Überblick
Artikel 9 der LMIV listet zwölf Angaben auf, die auf jedem vorverpackten Lebensmittel stehen müssen. Hier die vollständige Übersicht:
| # | Pflichtangabe | Artikel | Kurzinfo |
|---|---|---|---|
| 1 | Bezeichnung des Lebensmittels | Art. 17 | Rechtlich festgelegt, verkehrsüblich oder beschreibend |
| 2 | Zutatenverzeichnis | Art. 18–20 | Alle Zutaten absteigend nach Gewicht · Details → |
| 3 | Allergene | Art. 21 | 14 Hauptallergene hervorgehoben · Details → |
| 4 | Menge bestimmter Zutaten (QUID) | Art. 22 | Prozentangabe bei hervorgehobenen Zutaten · Details → |
| 5 | Nettofüllmenge | Art. 23 | In g/kg (fest) oder ml/l (flüssig) |
| 6 | MHD oder Verbrauchsdatum | Art. 24 | „Mindestens haltbar bis" oder „Zu verbrauchen bis" · Details → |
| 7 | Aufbewahrungs-/Verwendungshinweise | Art. 25 | Wenn besondere Bedingungen nötig |
| 8 | Name und Anschrift des Unternehmers | Art. 8(1) | Wer vermarktet (oder EU-Importeur) |
| 9 | Ursprungsland / Herkunftsort | Art. 26 | Wenn Irreführungsgefahr oder für bestimmte Fleischsorten |
| 10 | Gebrauchsanleitung | Art. 27 | Wenn ohne Anleitung nicht richtig verwendbar |
| 11 | Alkoholgehalt | Art. 28 | Bei Getränken mit > 1,2 % vol |
| 12 | Nährwertdeklaration | Art. 30–35 | Big 7: Energie, Fett, ges. FS, KH, Zucker, Eiweiß, Salz · Details → |
Verantwortlich für die korrekte Kennzeichnung ist der Unternehmer, unter dessen Name das Lebensmittel vermarktet wird — oder, falls nicht in der EU ansässig, der Importeur (Art. 8(1)).
Bezeichnung des Lebensmittels
Die Bezeichnung ist das Erste, was Verbraucher lesen. Die LMIV gibt eine klare Hierarchie vor:
Die Bezeichnung darf nicht durch Handelsmarken oder Fantasiebezeichnungen ersetzt werden (Art. 17(4)). „Kinder Überraschung" ist eine Marke — die Bezeichnung wäre z. B. „Süßware aus Schokolade mit Milchfüllung und Spielzeugüberraschung".
Ergänzungspflichten
In bestimmten Fällen muss die Bezeichnung ergänzt werden:
- „aufgetaut" — wenn das Lebensmittel vor dem Verkauf tiefgefroren war
- „bestrahlt" — bei ionisierender Bestrahlung
- „aus Fleischstücken zusammengefügt" — bei zusammengefügtem Fleisch oder Fisch
- „mit zugesetztem Wasser" — bei Fleisch-/Fischerzeugnissen mit > 5 % zugesetztem Wasser, die wie ein Stück aussehen
- Ersatzzutat — wenn eine Zutat durch eine andere ersetzt wurde, muss die Ersatzzutat in unmittelbarer Nähe zum Produktnamen stehen (x-Höhe ≥ 75 % des Produktnamens)
Hackfleisch
Für Hackfleisch gelten besondere Zusammensetzungsvorschriften:
| Hackfleisch-Art | Max. Fettgehalt | Max. Kollagen/Fleischeiweiß |
|---|---|---|
| Mageres Hackfleisch | ≤ 7 % | ≤ 12 % |
| Reines Rinderhackfleisch | ≤ 20 % | ≤ 15 % |
| Hackfleisch mit Schweinefleischanteil | ≤ 30 % | ≤ 18 % |
| Hackfleisch von anderen Tierarten | ≤ 25 % | ≤ 15 % |
Zutatenverzeichnis
Das Zutatenverzeichnis listet alle Zutaten in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt der Herstellung auf (Art. 18). Die Überschrift muss das Wort „Zutaten" enthalten.
Für bestimmte Lebensmittel ist kein Zutatenverzeichnis erforderlich — etwa für frisches Obst und Gemüse, Tafelwasser mit Kohlensäure, Einzutat-Lebensmittel oder bestimmte Milchprodukte (Art. 19).
Die Regeln rund um zusammengesetzte Zutaten, Klassenbezeichnungen (z. B. „Pflanzliche Öle" statt „Rapsöl, Sonnenblumenöl"), QUID-Mengenangaben und Zusatzstoffe sind komplex.
→ Alle Details im Vertiefungsartikel: Zutatenverzeichnis nach LMIV
Allergenkennzeichnung
Die LMIV listet 14 Hauptallergene (Anhang II), die im Zutatenverzeichnis hervorgehoben werden müssen — z. B. durch Fettdruck, GROSSBUCHSTABEN oder Unterstreichung.
Hat ein Lebensmittel kein Zutatenverzeichnis (z. B. Wein), muss dennoch „Enthält: [Allergen]" angegeben werden.
Bei nicht vorverpackten Lebensmitteln — z. B. in der Gastronomie oder am Marktstand — ist die Allergenkennzeichnung die einzige zwingend vorgeschriebene Angabe (Art. 44).
→ Alle 14 Allergene mit Ausnahmen im Detail: Allergenkennzeichnung nach LMIV
Nährwertdeklaration (Big 7)
Seit dem 13. Dezember 2016 ist die Nährwertdeklaration auf fast allen vorverpackten Lebensmitteln Pflicht. Die LMIV schreibt sieben Nährwerte in genau dieser Reihenfolge vor:
| Nährstoff | Einheit |
|---|---|
| Brennwert | kJ / kcal |
| Fett | g |
| davon gesättigte Fettsäuren | g |
| Kohlenhydrate | g |
| davon Zucker | g |
| Eiweiß | g |
| Salz | g |
Die Angaben müssen je 100 g bzw. je 100 ml gemacht werden. Optional dürfen zusätzlich Angaben pro Portion erfolgen – dann muss die Portionsgröße auf dem Etikett quantifiziert sein.
Darüber hinaus können freiwillig weitere Nährstoffe ergänzt werden: Ballaststoffe, einfach/mehrfach ungesättigte Fettsäuren, Stärke, mehrwertige Alkohole sowie Vitamine und Mineralstoffe (sofern in signifikanter Menge vorhanden).
→ Alle Regeln, Umrechnungsfaktoren und Ausnahmen: Nährwertdeklaration nach LMIV
Mindesthaltbarkeitsdatum und Verbrauchsdatum
Die LMIV unterscheidet streng zwischen zwei Datumsarten:
„Mindestens haltbar bis Ende …" (ohne Tag)
Lebensmittel ist nach Ablauf nicht automatisch schlecht — nur die Garantie des Herstellers für volle Qualität endet.
Format:
< 3 Monate → Tag + Monat
3–18 Monate → Monat + Jahr
> 18 Monate → nur Jahr
Nur für mikrobiologisch sehr leicht verderbliche Lebensmittel (z. B. Hackfleisch, frischer Fisch).
Nach Ablauf gilt das Lebensmittel als nicht sicher (Art. 14 VO (EG) 178/2002).
Muss auf jeder Einzelportion stehen + Aufbewahrungsbedingungen.
Kein MHD erforderlich bei: Wein, Spirituosen (≥ 10 % vol), Essig, Speisesalz, Zucker, Kaugummi, Backwaren für den 24-Stunden-Verzehr und frischem Obst/Gemüse.
→ Alle Sonderfälle, Kleinverpackungen und Fernabsatz: LMIV-Sonderfälle
Nettofüllmenge
Die Nettofüllmenge gibt an, wie viel Lebensmittel in der Verpackung ist — ohne die Verpackung selbst.
| Erzeugnisart | Einheit |
|---|---|
| Flüssige Erzeugnisse | Volumen: Liter (l), Zentiliter (cl), Milliliter (ml) |
| Feste Erzeugnisse | Masse: Kilogramm (kg), Gramm (g) |
Bei festen Lebensmitteln in Aufgussflüssigkeit (z. B. Oliven in Lake) ist zusätzlich das Abtropfgewicht anzugeben.
Keine Angabe nötig bei: Lebensmitteln unter 5 g / 5 ml, nach Stückzahlen verkauften Lebensmitteln (wenn von außen zählbar), und Lebensmitteln mit erheblichem Volumen-/Masseverlust.
Herkunftskennzeichnung
Die Angabe des Ursprungslands oder Herkunftsorts ist nicht immer Pflicht — aber in bestimmten Fällen schon:
- Irreführungsgefahr: Wenn ohne die Angabe der Verbraucher über den tatsächlichen Ursprung getäuscht würde (z. B. ein Produkt mit deutscher Aufmachung, dessen Rohstoffe aus China stammen)
- Bestimmte Fleischsorten: Frisches Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch (Rindfleisch war bereits zuvor durch VO (EG) Nr. 1760/2000 geregelt)
Die Primärzutat-Regel
Wenn ein Lebensmittel einen Herkunftshinweis trägt (z. B. „Hergestellt in Deutschland"), aber die primäre Zutat (> 50 % des Gewichts oder vom Verbraucher mit dem Produkt assoziiert) aus einem anderen Land stammt, muss entweder:
- die Herkunft der Primärzutat angegeben werden, oder
- darauf hingewiesen werden, dass die Primärzutat einen anderen Ursprung hat
Typografie und Lesbarkeit
Die LMIV schreibt nicht nur was auf dem Etikett stehen muss, sondern auch wie lesbar es sein muss (Art. 13):
| Verpackungsgröße | Mindest-x-Höhe |
|---|---|
| Größte Oberfläche ≥ 80 cm² | ≥ 1,2 mm |
| Größte Oberfläche < 80 cm² | ≥ 0,9 mm |
Die x-Höhe ist die Höhe eines Kleinbuchstabens wie „x" — also der Abstand zwischen Grundlinie und Mittellinie. Die Lesbarkeit wird zudem durch Schriftgröße, Buchstabenabstand, Zeilenabstand, Strichstärke, Kontrast zum Hintergrund und Materialoberfläche bestimmt.

Sonderfälle auf einen Blick
Die LMIV kennt zahlreiche Ausnahmen und Sonderregeln:
Dazu kommen Sondervorschriften für Süßungsmittel, Koffein, Glycyrrhizin (Süßholz), Phytosterine und unter Schutzatmosphäre verpackte Lebensmittel.
→ Alle Sonderfälle im Detail: LMIV-Sonderfälle: Kleinverpackungen, Fernabsatz, MHD und mehr
LMIV-Checkliste für Hersteller
Bevor dein Produkt in den Verkauf geht, prüfe diese 12 Punkte:
Fazit
Die LMIV ist umfangreich — aber im Kern geht es darum, Verbrauchern alle Informationen zu geben, die sie für eine bewusste Kaufentscheidung brauchen. Die 12 Pflichtangaben bilden das Grundgerüst; die Detailregeln für Allergene, Nährwerte und Zutaten sind in separaten Artikeln vertieft.
Weiterführende Artikel
- Nährwertdeklaration nach LMIV: Big 7, Bezugsgrößen und Ausnahmen — Alle Nährwertregeln, Umrechnungsfaktoren, NRV-Tabellen und ein komplettes Praxisbeispiel
- Allergenkennzeichnung nach LMIV: Die 14 Hauptallergene — Jedes Allergen erklärt, Hervorhebungspflichten, Allergenmatrix für die Gastronomie
- Zutatenverzeichnis nach LMIV: Reihenfolge, QUID und Klassenbezeichnungen — Zusammengesetzte Zutaten, Klassenbezeichnungen, Zusatzstoffe
- LMIV-Sonderfälle: Kleinverpackungen, Fernabsatz, MHD und mehr — Alles über Ausnahmen, Online-Handel, MHD vs. Verbrauchsdatum
- Nutri-Score berechnen: So funktioniert der Algorithmus — Der freiwillige Front-of-Pack-Score erklärt
- Nährwerte richtig lesen — Verbraucherperspektive auf die Nährwerttabelle