LMIV-Sonderfälle: Kleinverpackungen, Fernabsatz, MHD und Spezialprodukte
Nicht jede Verpackung braucht alles: Die LMIV kennt Ausnahmen für kleine Verpackungen, Online-Handel, lose Ware und Spezialprodukte. Alle Sonderregeln zu Kleinverpackungen, Fernabsatz, MHD vs. Verbrauchsdatum und Anhang-III-Produkten.
Die LMIV schreibt 12 Pflichtangaben für vorverpackte Lebensmittel vor — aber nicht in jedem Fall gelten alle Regeln. Kleine Verpackungen, Online-Handel, lose Ware und bestimmte Spezialprodukte unterliegen eigenen Vorschriften. Dazu kommen die oft verwechselten Regeln zu MHD und Verbrauchsdatum, Schriftgrößen und Lauterkeitsanforderungen.
Dieser Artikel fasst alle Sonderfälle zusammen, die in der täglichen Praxis die meisten Fragen aufwerfen.
→ Für den Gesamtüberblick über alle 12 Pflichtangaben: LMIV einfach erklärt
Kleinverpackungen: Was darf wegfallen?
Je kleiner die Verpackungsoberfläche, desto weniger Angaben sind Pflicht. Die LMIV definiert drei Stufen:
① Bezeichnung
② Allergene
③ Nettofüllmenge
④ MHD / Verbrauchsdatum
Zutatenverzeichnis: muss auf andere Weise bereitgestellt werden (z. B. Aushang, Website) oder auf Wunsch des Verbrauchers.
Art. 16(2)
Keine verpflichtende Nährwertdeklaration.
Alle anderen 11 Pflichtangaben bleiben bestehen — sie müssen nur auf der kleinen Fläche untergebracht werden.
Anhang V Nr. 18
Mindest-x-Höhe sinkt von 1,2 mm auf 0,9 mm.
Alle 12 Pflichtangaben gelten vollständig — aber die Schrift darf kleiner sein.
Art. 13(2)

Fernabsatz und Online-Handel (Art. 14)
Wer Lebensmittel online verkauft — ob über einen eigenen Webshop, Marktplätze oder Social Media — muss die LMIV in zwei Phasen erfüllen:
Das bedeutet: Zutatenliste, Allergene, Nährwertdeklaration, Nettofüllmenge, Herkunft etc. müssen vor dem Klick auf „Kaufen" sichtbar sein.
Wichtig: Dem Verbraucher dürfen keine Zusatzkosten für den Zugang zu diesen Informationen entstehen.
In der Praxis heißt das: Die Verpackung des Produkts selbst muss vollständig LMIV-konform gekennzeichnet sein.
Praxis-Tipp: Online-Produktseite
Eine LMIV-konforme Produktseite im Online-Shop enthält mindestens:
- Bezeichnung des Lebensmittels (nicht nur der Handelsname)
- Vollständige Zutatenliste mit hervorgehobenen Allergenen
- Nährwertdeklaration (Big 7) je 100 g/100 ml
- Nettofüllmenge
- Herkunftsangabe (wenn vorgeschrieben)
- Name und Anschrift des verantwortlichen Unternehmers
- Aufbewahrungshinweise (wenn besondere Bedingungen gelten)
- Alkoholgehalt (bei > 1,2 % vol)
Nicht vorverpackte Lebensmittel (Art. 44)
Lose Ware — etwa an der Bäckertheke, im Restaurant, in der Metzgerei oder am Marktstand — unterliegt deutlich weniger Pflichten:
| Regelungsebene | Pflichten |
|---|---|
| EU-weit (Art. 44 LMIV) | Nur Allergenangaben sind verpflichtend. Art und Darstellungsform können durch nationale Vorschriften geregelt werden. |
| Deutschland (LMIDV) | Zusätzlich: Bezeichnung des Lebensmittels. Allergeninformation muss schriftlich vorliegen (z. B. Aushang, Ordner, Speisekarte), ein mündlicher Hinweis allein reicht nicht aus. |
| Gastronomie | Speisekarten müssen Allergene kennzeichnen — häufig über Fußnoten, Symbole oder eine Allergenmatrix. |
→ Alles zur Allergenmatrix und den 14 Hauptallergenen: Allergenkennzeichnung nach LMIV
Spezialprodukte mit Zusatzpflichten (Anhang III)
Bestimmte Produkte müssen über die 12 Standardangaben hinaus zusätzliche Hinweise tragen. Anhang III der LMIV listet diese Sonderfälle auf:
Schutzatmosphäre
Lebensmittel, die mit Packgas gemäß VO (EG) 1333/2008 verpackt sind:
„unter Schutzatmosphäre verpackt"
Dieser Hinweis ist in der Praxis sehr häufig — er steht auf vielen Aufschnitt-, Käse- und Fertigsalatpackungen.
Süßungsmittel
| Situation | Pflichthinweis (bei der Bezeichnung) |
|---|---|
| Enthält Süßungsmittel | „mit Süßungsmittel(n)" |
| Enthält Zucker und Süßungsmittel | „mit Zucker(n) und Süßungsmittel(n)" |
| Enthält Aspartam (nur E-Nummer im Verzeichnis) | „enthält Aspartam (eine Phenylalaninquelle)" |
| Enthält Aspartam (namentlich im Verzeichnis) | „enthält eine Phenylalaninquelle" |
| > 10 % zugesetzte mehrwertige Alkohole | „kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken" |
Glycyrrhizinsäure (Süßholz)
Produkte mit Süßholzextrakt benötigen je nach Konzentration unterschiedliche Warnhinweise:
| Produkt | Schwelle | Pflichthinweis |
|---|---|---|
| Süßwaren oder Getränke | ≥ 100 mg/kg bzw. ≥ 10 mg/l | „enthält Süßholz" |
| Süßwaren (hohe Konzentration) | ≥ 4 g/kg | „enthält Süßholz — bei hohem Blutdruck sollte ein übermäßiger Verzehr dieses Erzeugnisses vermieden werden" |
| Getränke (hohe Konzentration) | ≥ 50 mg/l (bzw. ≥ 300 mg/l bei > 1,2 % vol Alkohol) | „enthält Süßholz — bei hohem Blutdruck sollte ein übermäßiger Verzehr dieses Erzeugnisses vermieden werden" |
Der Hinweis „enthält Süßholz" ist nicht erforderlich, wenn „Süßholz" bereits in der Bezeichnung oder im Zutatenverzeichnis steht.
Koffein
| Produkt | Schwelle | Pflichthinweis |
|---|---|---|
| Getränke (nicht Kaffee-/Tee-basiert) | > 150 mg/l Koffein | „Erhöhter Koffeingehalt. Für Kinder und schwangere oder stillende Frauen nicht empfohlen" + Koffeingehalt in mg/100 ml (im selben Sichtfeld) |
| Andere Lebensmittel mit Koffeinzusatz | Koffein zu physiologischen Zwecken zugesetzt | „Enthält Koffein. Für Kinder und schwangere Frauen nicht empfohlen" + Koffeingehalt in mg/100 g bzw. mg/100 ml (im selben Sichtfeld) |
Betrifft in der Praxis vor allem Energy Drinks, koffeinhaltige Limonaden und Nahrungsergänzungsmittel mit Koffein.
Phytosterine und Phytostanole
Lebensmittel mit zugesetzten Pflanzensterinen/-stanolen müssen acht separate Hinweise tragen:
Betrifft vor allem Margarine-Produkte, Joghurtdrinks und andere Produkte, die mit cholesterinsenkender Wirkung beworben werden.
Eingefrorenes Fleisch und Fisch (Anhang III Nr. 6)
Eingefrorenes Fleisch, Fleischzubereitungen und unverarbeitete Fischereierzeugnisse benötigen ein Einfrierdatum:
„eingefroren am" + Datum (Tag, Monat, Jahr)
Bei mehrmaligem Einfrieren ist das Datum des ersten Einfrierens anzugeben.
MHD vs. Verbrauchsdatum (Art. 24, Anhang X)
Eine der häufigsten Verwechslungen in der Praxis: MHD und Verbrauchsdatum sind nicht dasselbe und haben völlig unterschiedliche rechtliche Konsequenzen.
„mindestens haltbar bis …" (wenn Tag genannt)
„mindestens haltbar bis Ende …" (sonst)
Bedeutung: Bis zu diesem Datum garantiert der Hersteller die volle Qualität. Nach Ablauf ist das Lebensmittel nicht automatisch verdorben — es kann in Aussehen, Geschmack oder Nährwert abweichen.
Rechtliche Folge: Darf nach Ablauf noch verkauft werden (mit Hinweis, reduziert).
„zu verbrauchen bis" + Datum
Bedeutung: Für mikrobiologisch sehr leicht verderbliche Lebensmittel. Nach Ablauf kann das Produkt eine Gesundheitsgefahr darstellen.
Rechtliche Folge: Gilt nach Ablauf als nicht sicher (Art. 14 VO (EG) 178/2002). Darf nicht mehr verkauft werden.
Muss auf jeder vorverpackten Einzelportion stehen + Aufbewahrungsbedingungen.
Datumsformat
Das Format richtet sich nach der erwarteten Haltbarkeit:
| Haltbarkeit | Ausreichende Angabe | Beispiel |
|---|---|---|
| < 3 Monate | Tag und Monat | „mindestens haltbar bis 15.04." |
| 3–18 Monate | Monat und Jahr | „mindestens haltbar bis Ende 09/2026" |
| > 18 Monate | Jahr | „mindestens haltbar bis Ende 2028" |
Produkte ohne MHD-Pflicht
Diese Lebensmittel brauchen kein Mindesthaltbarkeitsdatum:
Typografie und Lesbarkeit (Art. 13, Anhang IV)
Die schönste Zutatenliste nützt nichts, wenn niemand sie lesen kann. Die LMIV macht deshalb konkrete Vorgaben zur Schriftgröße:
| Verpackungsgröße | Mindest-x-Höhe |
|---|---|
| Größte Oberfläche ≥ 80 cm² | ≥ 1,2 mm |
| Größte Oberfläche < 80 cm² | ≥ 0,9 mm |
Die x-Höhe ist die Höhe des Kleinbuchstabens „x" — der Abstand zwischen Grundlinie und Mittellinie der Schrift.
Was Lesbarkeit beeinflusst
Die LMIV (Art. 13(2)) benennt mehrere Faktoren, die über die reine Schriftgröße hinaus die Lesbarkeit bestimmen:
Allgemein gilt: Pflichtangaben müssen gut sichtbar, deutlich lesbar und dauerhaft sein. Sie dürfen nicht durch andere Angaben, Bildzeichen oder das Verpackungsdesign verdeckt, undeutlich gemacht oder vom Rest der Pflichtangaben getrennt werden.

Sprachliche Anforderungen (Art. 15)
Die LMIV regelt auch, in welcher Sprache die Pflichtangaben stehen müssen:
- Alle verpflichtenden Angaben müssen in einer Sprache vorliegen, die für die Verbraucher des Vermarktungsmitgliedstaats leicht verständlich ist
- Mitgliedstaaten können eine oder mehrere Amtssprachen der EU vorschreiben
- Mehrsprachigkeit ist ausdrücklich erlaubt
Lauterkeitsanforderungen (Art. 7)
Neben den konkreten Pflichtangaben enthält die LMIV ein generelles Irreführungsverbot. Informationen über Lebensmittel dürfen nicht:
| Verboten | Beispiel |
|---|---|
| Über Art, Identität oder Zusammensetzung irreführen | Abbildung von Erdbeeren, obwohl nur Erdbeeraroma enthalten |
| Nicht vorhandene Wirkungen zuschreiben | „Stärkt das Immunsystem" ohne zugelassenen Health Claim |
| Merkmale hervorheben, die alle vergleichbaren Produkte haben | „Ohne Gentechnik" auf Mineralwasser (enthält ohnehin keine DNA) |
| Ersetzte Zutaten verschleiern | „Käsetopping" auf Pizza, die nur Analogkäse enthält |
| Krankheitsbezogene Eigenschaften zuschreiben | „Heilt Kopfschmerzen", „Beugt Krebs vor" |
Diese Regeln gelten nicht nur für die Verpackung, sondern auch für Werbung und Aufmachung — inklusive Form, Erscheinungsbild und Darstellung der Verpackung selbst.
Übergangsbestimmungen und Zeitplan (Art. 54–55)
Die LMIV wurde 2011 verabschiedet und trat stufenweise in Kraft:
Lebensmittel, die vor dem jeweiligen Stichtag in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet wurden, durften bis zur Erschöpfung der Bestände weiterverkauft werden.
Fazit
Die LMIV hat für fast jede Situation eine Regel — und für viele Situationen eine Ausnahme. Die wichtigsten Sonderfälle zusammengefasst:
- Kleinverpackungen: Weniger Pflichtangaben je kleiner die Fläche (< 10 cm², < 25 cm², < 80 cm²)
- Fernabsatz: Alle Angaben außer MHD müssen vor dem Kauf verfügbar sein
- Lose Ware: EU-weit nur Allergene Pflicht; nationales Recht ergänzt
- Spezialprodukte: Süßungsmittel, Koffein, Phytosterine etc. brauchen Extra-Hinweise
- MHD vs. Verbrauchsdatum: Qualitätsgarantie vs. Sicherheitsgrenze — die Verwechslung kann teuer werden
Weiterführende Artikel
- LMIV einfach erklärt: Der vollständige Leitfaden — Alle 12 Pflichtangaben im Überblick mit Checkliste
- Nährwertdeklaration nach LMIV: Big 7 und Bezugsgrößen — Nährwerttabelle, Umrechnungsfaktoren, NRV-Tabellen und Praxisbeispiel
- Allergenkennzeichnung nach LMIV: Die 14 Hauptallergene — Jedes Allergen erklärt, Hervorhebungspflichten, Allergenmatrix für die Gastronomie
- Zutatenverzeichnis nach LMIV: Reihenfolge, QUID und Klassenbezeichnungen — Zusammengesetzte Zutaten, Klassenbezeichnungen, Zusatzstoffe
- Nutri-Score berechnen: So funktioniert der Algorithmus — Der freiwillige Front-of-Pack-Score erklärt
- Nährwerte richtig lesen — Verbraucherperspektive auf die Nährwerttabelle