Lebensmittelrecht

LMIV-Sonderfälle: Kleinverpackungen, Fernabsatz, MHD und Spezialprodukte

Nicht jede Verpackung braucht alles: Die LMIV kennt Ausnahmen für kleine Verpackungen, Online-Handel, lose Ware und Spezialprodukte. Alle Sonderregeln zu Kleinverpackungen, Fernabsatz, MHD vs. Verbrauchsdatum und Anhang-III-Produkten.

Die LMIV schreibt 12 Pflichtangaben für vorverpackte Lebensmittel vor — aber nicht in jedem Fall gelten alle Regeln. Kleine Verpackungen, Online-Handel, lose Ware und bestimmte Spezialprodukte unterliegen eigenen Vorschriften. Dazu kommen die oft verwechselten Regeln zu MHD und Verbrauchsdatum, Schriftgrößen und Lauterkeitsanforderungen.

Dieser Artikel fasst alle Sonderfälle zusammen, die in der täglichen Praxis die meisten Fragen aufwerfen.

→ Für den Gesamtüberblick über alle 12 Pflichtangaben: LMIV einfach erklärt


Kleinverpackungen: Was darf wegfallen?

Je kleiner die Verpackungsoberfläche, desto weniger Angaben sind Pflicht. Die LMIV definiert drei Stufen:

📎
Stufe 1: < 10 cm²
Auf der Verpackung Pflicht:
① Bezeichnung
② Allergene
③ Nettofüllmenge
④ MHD / Verbrauchsdatum

Zutatenverzeichnis: muss auf andere Weise bereitgestellt werden (z. B. Aushang, Website) oder auf Wunsch des Verbrauchers.

Art. 16(2)
📦
Stufe 2: < 25 cm²
Zusätzliche Erleichterung:
Keine verpflichtende Nährwertdeklaration.

Alle anderen 11 Pflichtangaben bleiben bestehen — sie müssen nur auf der kleinen Fläche untergebracht werden.

Anhang V Nr. 18
🏷️
Stufe 3: < 80 cm²
Erleichterung bei der Schriftgröße:
Mindest-x-Höhe sinkt von 1,2 mm auf 0,9 mm.

Alle 12 Pflichtangaben gelten vollständig — aber die Schrift darf kleiner sein.

Art. 13(2)
Sonderfall: Wiederverwendbare Glasflaschen
Nicht entfernbar beschriftete Glasflaschen (Art. 16(1)) benötigen nur: Bezeichnung, Allergene, Nettofüllmenge, MHD/Verbrauchsdatum und Nährwertdeklaration — also fünf statt zwölf Angaben.
Drei Verpackungsbeispiele: Bonbon-Beutel (< 10 cm²), Gewürztüte (< 25 cm²) und Müsliriegel-Packung (< 80 cm²)
Auch kleine Etiketten müssen korrekt sein
Mit dem Etiketten-Generator erstellst du LMIV-konforme Nährwertetiketten — auch für kleine Flächen. Export als PDF, SVG, PNG oder HTML.

Fernabsatz und Online-Handel (Art. 14)

Wer Lebensmittel online verkauft — ob über einen eigenen Webshop, Marktplätze oder Social Media — muss die LMIV in zwei Phasen erfüllen:

1
Vor dem Kaufabschluss
Alle Pflichtangaben außer MHD/Verbrauchsdatum müssen dem Käufer zur Verfügung stehen — auf der Produktseite, im Trägermaterial oder über andere geeignete Mittel.

Das bedeutet: Zutatenliste, Allergene, Nährwertdeklaration, Nettofüllmenge, Herkunft etc. müssen vor dem Klick auf „Kaufen" sichtbar sein.

Wichtig: Dem Verbraucher dürfen keine Zusatzkosten für den Zugang zu diesen Informationen entstehen.
2
Bei Lieferung
Alle verpflichtenden Angaben — jetzt einschließlich MHD/Verbrauchsdatum — müssen beim Kunden ankommen.

In der Praxis heißt das: Die Verpackung des Produkts selbst muss vollständig LMIV-konform gekennzeichnet sein.
Ausnahme: Automaten
Für Lebensmittel aus Verkaufsautomaten und automatisierten Verkaufsanlagen gelten die Fernabsatz-Regeln nicht (Art. 14(3)).

Praxis-Tipp: Online-Produktseite

Eine LMIV-konforme Produktseite im Online-Shop enthält mindestens:

  • Bezeichnung des Lebensmittels (nicht nur der Handelsname)
  • Vollständige Zutatenliste mit hervorgehobenen Allergenen
  • Nährwertdeklaration (Big 7) je 100 g/100 ml
  • Nettofüllmenge
  • Herkunftsangabe (wenn vorgeschrieben)
  • Name und Anschrift des verantwortlichen Unternehmers
  • Aufbewahrungshinweise (wenn besondere Bedingungen gelten)
  • Alkoholgehalt (bei > 1,2 % vol)

Nicht vorverpackte Lebensmittel (Art. 44)

Lose Ware — etwa an der Bäckertheke, im Restaurant, in der Metzgerei oder am Marktstand — unterliegt deutlich weniger Pflichten:

Regelungsebene Pflichten
EU-weit (Art. 44 LMIV)Nur Allergenangaben sind verpflichtend. Art und Darstellungsform können durch nationale Vorschriften geregelt werden.
Deutschland (LMIDV)Zusätzlich: Bezeichnung des Lebensmittels. Allergeninformation muss schriftlich vorliegen (z. B. Aushang, Ordner, Speisekarte), ein mündlicher Hinweis allein reicht nicht aus.
GastronomieSpeisekarten müssen Allergene kennzeichnen — häufig über Fußnoten, Symbole oder eine Allergenmatrix.

→ Alles zur Allergenmatrix und den 14 Hauptallergenen: Allergenkennzeichnung nach LMIV


Spezialprodukte mit Zusatzpflichten (Anhang III)

Bestimmte Produkte müssen über die 12 Standardangaben hinaus zusätzliche Hinweise tragen. Anhang III der LMIV listet diese Sonderfälle auf:

Schutzatmosphäre

Lebensmittel, die mit Packgas gemäß VO (EG) 1333/2008 verpackt sind:

„unter Schutzatmosphäre verpackt"

Dieser Hinweis ist in der Praxis sehr häufig — er steht auf vielen Aufschnitt-, Käse- und Fertigsalatpackungen.

Süßungsmittel

Situation Pflichthinweis (bei der Bezeichnung)
Enthält Süßungsmittel„mit Süßungsmittel(n)"
Enthält Zucker und Süßungsmittel„mit Zucker(n) und Süßungsmittel(n)"
Enthält Aspartam (nur E-Nummer im Verzeichnis)„enthält Aspartam (eine Phenylalaninquelle)"
Enthält Aspartam (namentlich im Verzeichnis)„enthält eine Phenylalaninquelle"
> 10 % zugesetzte mehrwertige Alkohole„kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken"

Glycyrrhizinsäure (Süßholz)

Produkte mit Süßholzextrakt benötigen je nach Konzentration unterschiedliche Warnhinweise:

Produkt Schwelle Pflichthinweis
Süßwaren oder Getränke≥ 100 mg/kg bzw. ≥ 10 mg/l„enthält Süßholz"
Süßwaren (hohe Konzentration)≥ 4 g/kg„enthält Süßholz — bei hohem Blutdruck sollte ein übermäßiger Verzehr dieses Erzeugnisses vermieden werden"
Getränke (hohe Konzentration)≥ 50 mg/l (bzw. ≥ 300 mg/l bei > 1,2 % vol Alkohol)„enthält Süßholz — bei hohem Blutdruck sollte ein übermäßiger Verzehr dieses Erzeugnisses vermieden werden"

Der Hinweis „enthält Süßholz" ist nicht erforderlich, wenn „Süßholz" bereits in der Bezeichnung oder im Zutatenverzeichnis steht.

Koffein

Produkt Schwelle Pflichthinweis
Getränke (nicht Kaffee-/Tee-basiert)> 150 mg/l Koffein„Erhöhter Koffeingehalt. Für Kinder und schwangere oder stillende Frauen nicht empfohlen" + Koffeingehalt in mg/100 ml (im selben Sichtfeld)
Andere Lebensmittel mit KoffeinzusatzKoffein zu physiologischen Zwecken zugesetzt„Enthält Koffein. Für Kinder und schwangere Frauen nicht empfohlen" + Koffeingehalt in mg/100 g bzw. mg/100 ml (im selben Sichtfeld)

Betrifft in der Praxis vor allem Energy Drinks, koffeinhaltige Limonaden und Nahrungsergänzungsmittel mit Koffein.

Phytosterine und Phytostanole

Lebensmittel mit zugesetzten Pflanzensterinen/-stanolen müssen acht separate Hinweise tragen:

mit zugesetzten Pflanzensterinen" / „mit zugesetzten Pflanzenstanolen" — im selben Sichtfeld wie die Bezeichnung
Menge in % oder g pro 100 g/100 ml — im Zutatenverzeichnis
Hinweis: nicht für Personen bestimmt, die ihren Cholesterinspiegel nicht kontrollieren müssen
Hinweis: Patienten mit cholesterinsenkenden Arzneimitteln → nur unter ärztlicher Aufsicht
Hinweis: möglicherweise nicht geeignet für schwangere/stillende Frauen und Kinder unter 5 Jahren
Empfehlung: als Teil einer ausgewogenen Ernährung mit regelmäßigem Obst-/Gemüseverzehr
Aufnahme von > 3 g/Tag zugesetzter Pflanzensterine/-stanole vermeiden (im selben Sichtfeld wie ③)
Portionsdefinition mit Angabe der enthaltenen Menge pro Portion

Betrifft vor allem Margarine-Produkte, Joghurtdrinks und andere Produkte, die mit cholesterinsenkender Wirkung beworben werden.

Eingefrorenes Fleisch und Fisch (Anhang III Nr. 6)

Eingefrorenes Fleisch, Fleischzubereitungen und unverarbeitete Fischereierzeugnisse benötigen ein Einfrierdatum:

„eingefroren am" + Datum (Tag, Monat, Jahr)

Bei mehrmaligem Einfrieren ist das Datum des ersten Einfrierens anzugeben.


MHD vs. Verbrauchsdatum (Art. 24, Anhang X)

Eine der häufigsten Verwechslungen in der Praxis: MHD und Verbrauchsdatum sind nicht dasselbe und haben völlig unterschiedliche rechtliche Konsequenzen.

📅
Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD)
Formulierung:
„mindestens haltbar bis …" (wenn Tag genannt)
„mindestens haltbar bis Ende …" (sonst)

Bedeutung: Bis zu diesem Datum garantiert der Hersteller die volle Qualität. Nach Ablauf ist das Lebensmittel nicht automatisch verdorben — es kann in Aussehen, Geschmack oder Nährwert abweichen.

Rechtliche Folge: Darf nach Ablauf noch verkauft werden (mit Hinweis, reduziert).
⚠️
Verbrauchsdatum
Formulierung:
„zu verbrauchen bis" + Datum

Bedeutung: Für mikrobiologisch sehr leicht verderbliche Lebensmittel. Nach Ablauf kann das Produkt eine Gesundheitsgefahr darstellen.

Rechtliche Folge: Gilt nach Ablauf als nicht sicher (Art. 14 VO (EG) 178/2002). Darf nicht mehr verkauft werden.

Muss auf jeder vorverpackten Einzelportion stehen + Aufbewahrungsbedingungen.

Datumsformat

Das Format richtet sich nach der erwarteten Haltbarkeit:

Haltbarkeit Ausreichende Angabe Beispiel
< 3 MonateTag und Monat„mindestens haltbar bis 15.04."
3–18 MonateMonat und Jahr„mindestens haltbar bis Ende 09/2026"
> 18 MonateJahr„mindestens haltbar bis Ende 2028"

Produkte ohne MHD-Pflicht

Diese Lebensmittel brauchen kein Mindesthaltbarkeitsdatum:

🍎 Frisches Obst/Gemüse (ungeschält, ungeschnitten)
🍷 Wein, Likörwein, Schaumwein
🥃 Getränke mit ≥ 10 % vol Alkohol
🥖 Backwaren (Verzehr < 24 h)
🫙 Essig
🧂 Speisesalz
🍬 Zucker in fester Form
🍭 Zuckerwaren (fast nur Zucker + Aromen/Farbstoffe)
🫧 Kaugummi
Achtung bei frischem Obst und Gemüse
Die Ausnahme gilt nur für ungeschältes, ungeschnittenes Obst und Gemüse. Keime und Sprossen sind explizit ausgenommen — sie brauchen immer ein MHD.

Typografie und Lesbarkeit (Art. 13, Anhang IV)

Die schönste Zutatenliste nützt nichts, wenn niemand sie lesen kann. Die LMIV macht deshalb konkrete Vorgaben zur Schriftgröße:

Verpackungsgröße Mindest-x-Höhe
Größte Oberfläche ≥ 80 cm²≥ 1,2 mm
Größte Oberfläche < 80 cm²≥ 0,9 mm

Die x-Höhe ist die Höhe des Kleinbuchstabens „x" — der Abstand zwischen Grundlinie und Mittellinie der Schrift.

Was Lesbarkeit beeinflusst

Die LMIV (Art. 13(2)) benennt mehrere Faktoren, die über die reine Schriftgröße hinaus die Lesbarkeit bestimmen:

Aa
Schriftgröße
A B
Buchstabenabstand
Zeilenabstand
B
Strichstärke
🎨
Schriftfarbe
T
Schriftart
↔️
Breite/Höhe-Verhältnis
Kontrast

Allgemein gilt: Pflichtangaben müssen gut sichtbar, deutlich lesbar und dauerhaft sein. Sie dürfen nicht durch andere Angaben, Bildzeichen oder das Verpackungsdesign verdeckt, undeutlich gemacht oder vom Rest der Pflichtangaben getrennt werden.

Technische Illustration der x-Höhe mit Grundlinie, Mittellinie und Vergleich lesbarer vs. zu kleiner Schrift

Sprachliche Anforderungen (Art. 15)

Die LMIV regelt auch, in welcher Sprache die Pflichtangaben stehen müssen:

  • Alle verpflichtenden Angaben müssen in einer Sprache vorliegen, die für die Verbraucher des Vermarktungsmitgliedstaats leicht verständlich ist
  • Mitgliedstaaten können eine oder mehrere Amtssprachen der EU vorschreiben
  • Mehrsprachigkeit ist ausdrücklich erlaubt
Praxis in Deutschland
In Deutschland muss die Kennzeichnung auf Deutsch erfolgen. Zusätzliche Sprachen sind erlaubt — typisch bei Exportprodukten oder in Grenzregionen. Wer EU-weit vertreibt, druckt oft mehrsprachige Etiketten (DE/FR/NL/IT etc.).

Lauterkeitsanforderungen (Art. 7)

Neben den konkreten Pflichtangaben enthält die LMIV ein generelles Irreführungsverbot. Informationen über Lebensmittel dürfen nicht:

Verboten Beispiel
Über Art, Identität oder Zusammensetzung irreführenAbbildung von Erdbeeren, obwohl nur Erdbeeraroma enthalten
Nicht vorhandene Wirkungen zuschreiben„Stärkt das Immunsystem" ohne zugelassenen Health Claim
Merkmale hervorheben, die alle vergleichbaren Produkte haben„Ohne Gentechnik" auf Mineralwasser (enthält ohnehin keine DNA)
Ersetzte Zutaten verschleiern„Käsetopping" auf Pizza, die nur Analogkäse enthält
Krankheitsbezogene Eigenschaften zuschreiben„Heilt Kopfschmerzen", „Beugt Krebs vor"

Diese Regeln gelten nicht nur für die Verpackung, sondern auch für Werbung und Aufmachung — inklusive Form, Erscheinungsbild und Darstellung der Verpackung selbst.

Häufiger Fehler: „Ohne XY"-Claims
Aussagen wie „ohne Konservierungsstoffe", „ohne Farbstoffe" oder „ohne Gentechnik" sind nur zulässig, wenn vergleichbare Produkte diese Stoffe tatsächlich üblicherweise enthalten. Auf Olivenöl „ohne Zuckerzusatz" zu schreiben ist irreführend, weil Olivenöl nie Zucker enthält.

Übergangsbestimmungen und Zeitplan (Art. 54–55)

Die LMIV wurde 2011 verabschiedet und trat stufenweise in Kraft:

1. Januar 2014
Anhang VI Teil B (Hackfleisch-Bezeichnung) anwendbar
13. Dezember 2014
Verordnung allgemein anwendbar — alle Pflichtangaben außer Nährwertdeklaration
13. Dezember 2016
Nährwertdeklaration verpflichtend (Art. 9(1)(l)) — damit ist die LMIV vollständig in Kraft

Lebensmittel, die vor dem jeweiligen Stichtag in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet wurden, durften bis zur Erschöpfung der Bestände weiterverkauft werden.


Fazit

Die LMIV hat für fast jede Situation eine Regel — und für viele Situationen eine Ausnahme. Die wichtigsten Sonderfälle zusammengefasst:

  • Kleinverpackungen: Weniger Pflichtangaben je kleiner die Fläche (< 10 cm², < 25 cm², < 80 cm²)
  • Fernabsatz: Alle Angaben außer MHD müssen vor dem Kauf verfügbar sein
  • Lose Ware: EU-weit nur Allergene Pflicht; nationales Recht ergänzt
  • Spezialprodukte: Süßungsmittel, Koffein, Phytosterine etc. brauchen Extra-Hinweise
  • MHD vs. Verbrauchsdatum: Qualitätsgarantie vs. Sicherheitsgrenze — die Verwechslung kann teuer werden

Weiterführende Artikel

LMIV-konforme Etiketten erstellen
Du hast jetzt alle Sonderregeln im Blick. Mit unserem Etiketten-Generator erstellst du LMIV-konforme Nährwertetiketten — inklusive automatischer Allergenkennzeichnung, optionalem Nutri-Score und Export als PDF, SVG, PNG oder HTML.